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67: Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß-Berlin mit Geld ) | SHAEF.🇺🇸#WANNWACHTIHRAUF

67: Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß-Berlin mit Geld ). Darüber hinaus hat kein Deutscher mehr die Verpflichtung, vermeintliche Schulden oder die dafür erhobenen Zinsen zurückzubezahlen, welche die nicht mehr existierende Bundesrepublik Deutschland " bei welcher Bank auch immer aufgenommen hat. 14. Der Staatsbesitz des Deutschen Reiches ist nach wie vor Eigentum des Deutschen Reiches und muss nach einem Friedensvertrag zurückgegeben werden. Der Staatsbesitz des Deutschen Reiches wurde bei Kriegsende von den Siegermächten als Sondervermögen Deutsches Reich" beschlagnahmt. Treuhändischer Besitzer ist bis zum Abschluss des Friedensvertrages mit dem Deutschen Reich die U.S.A.. Erst nach Abschluss eines Friedensvertrages werden die

6 beschlagnahmten Güter dem Staat Deutsches Reich wieder gehören. Die von der nicht mehr existierenden Regierung der Bundesrepublik Deutschland" seit ihrem Untergang am durchgeführte Veräußerung von Teilen dieses Staatsbesitzes des Staates Deutsches Reich (Dazu gehören z.b. die Deutsche Post, Telekom und deren Grundstücke, die Deutsche Reichsbahn und deren Grundstücke) war damit rechtswidrig und von Anfang an ungültig. Daher müssen diese Geschäfte rückgängig gemacht werden. 15. Die Behörden der untergegangenen Bundesrepublik Deutschland" besitzen keine Hoheitsrechte mehr; ihre Akte sind nicht rechtswirksam. Es ist den Behörden der untergegangenen "Bundesrepublik Deutschland'" seit dem nicht mehr möglich, rechtswirksam Schreiben mit hoheitlichem Inhalt (Bescheide u. ä.) zuzustellen. Es bedarf einer Amtsperson, um Briefe mit hoheitlichem Charakter zuzustellen. Derzeitig haben die Behörden, Gerichte usw. der Bundesrepublik Deutschland" nur die Möglichkeit, sich der privatisierten Deutschen Post AG bzw. anderer privater Zustelldienste zu bedienen. Da auch Richter und Gerichtsvollzieher gar keine Amtspersonen sind, ist es den sog. Behörden der Bundesrepublik Deutschland auch unmöglich, über diesen Weg rechtswirksam Briefe zuzustellen. Zudem haben Behörden der Bundesrepublik Deutschland" grundsätzlich keine Befugnis, Bürgern des Staates Deutsches Reich" Briefe zuzustellen, da diese Bürger diesen Behörden exterritorial (sozusagen als Bürger eines anderen Staates) gegenüberstehen. (gemäß 20 GVG, 3 Freiwilligen Gerichtsbarkeits-Gesetz, Artikel 50 EBGB, 11 StPO und 15 ZPO). Ebenso wenig wie die Bundesrepublik Deutschland der Botschaft eines anderen Landes aufgrund deren Exterritorialität hoheitliche Briefe rechtswirksam zustellen kann, kann sie dies für Bürger des Staates Deutsches Reich. Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der "Bundesrepublik Deutschland" exterritorial gegenüber. Das heißt, sie unterstehen: - bürgerrechtlich (gemäß Artikel 50, Satz 1 EGBGB vom [BGBl. I S.780, ber. S. 843]) - allgemein- und verwaltungsrechtlich (gemäß 3, Abs. 1 FGG vom [BGBl. S.455]) - strafprozessrechtlich (gemäß 11, Abs.1, Satz 1, StPO vom [BGBl. I, S. 1074, ber. S 1319]) - zivilprozessrechtlich (gemäß 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO vom [BGBl. I, S. 533]) - gerichtsverfassungsrechtlich (gemäß 71, Abs. 2, Satz 1 und gemäß 20, Abs. 1, GVG vom [BGBl. I, S. 1077]) nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der de jure erloschenen und nicht mehr existenten Bundesrepublik Deutschland.